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Jüngstes Beispiel ist das (reiche) Elterngeld. Hier leistet sich die BRD eine neuerliche Subvention von Gutverdienern. Kurz zusammengefaßt: Das sog. Elterngeld wird künftig bis zu einer maximalen Summe von 1700 Euro monatlich ausgezahlt, Eltern ohne Einkommen erhalten pauschal 300 Euro. So kann man natürlich die Kinder in der 20-Zimmer-Villa auch weiterhin von einem Kindermädchen betreuen lassen, der Staat zahlt es, während die arbeitslose Familie sehen muß, wie sie zurechtkommt.
Alleinerziehende haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit sie erwerbsfähig und bedürftig sind.
Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden arbeiten kann. Hierbei ist es unerheblich, ob die Betroffenen wegen der Kinderbetreuung vorübergehend keiner Erwerbsarbeit nachgehen
können.
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern sie innerhalb der nächsten 6 Monate erwerbstätig sein können. Einschränkend gilt, dass die "geordnete Erziehung
eines Kindes" dadurch nicht gefährdet werden darf. Was darunter zu verstehen ist, ist Auslegungssache.
Ist das Kind jünger als drei Jahre und hat keinen Betreuungsplatz, so ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Hat es das 3. Lebensjahr überschritten und ist die Betreuung durch Kindergarten,
Hort, Verwandte oder sonstige Personen sichergestellt, ist jede Arbeit in der Betreuungszeit zumutbar.
Alleinerziehende haben nach § 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf
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