Freitag, 7. märz 2008
Die hier angeführten Rechtsverhältnisse sollten Sie bei Betroffenheit und der Abwägung eines Widerspruchs mit Ihrem Anwalt besprechen und in ihren Widerspruch einfließen lassen. Ich rate allerdings davon ab, sich bei fehlenden juristischen Kenntnissen mit einem Fallmanager ohne juristischen Beistand hier auf Diskussionen einzulassen. Der Fallmanager wird Ihnen anhand seiner Anweisungen und durch die Anführung der Bestimmungen im Sozialgesetzbuch nachweisen, dass sein Verhalten gesetzeskonform ist. Doch nicht alles, was in den Gesetzesbüchern steht, ist auch Recht. Gesetze sind hierarchisch gegliedert. Das oberste Gesetz für unser Land ist das Grundgesetz, danach folgen STGB, BGB, SGB etc. Verletzt ein Gesetz höherrangiges Recht, ist es ungültig. Doch diese Entscheidung kann dann nur ein Richter treffen. Doch auch da wird unterschiedlich bewertet, weil Rechte interpretiert, also ausgelegt werden. Diese Auslegungen sind oft sehr unterschiedlich. Für die meisten Auslegungen gibt es einschlägige Rechtsliteratur, die bei der rechtlichen Auslegung durch einen Richter in der Regel als Vergleichsliteratur herangezogen und im Urteil angeführt werden. (weiter)
von diana - veröffentlicht in: Rechtsfragen
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Freitag, 7. märz 2008
Nun, beim ALG 2 kann man mit Einstiegsgeld gefördert werden (maximal 2 Jahre, zumeist 50% des Regelsatzes pro Monat + 10% für jedes weitere Mitglied der BG). Zusätzlich bekommst man das ALG 2 weiter, wenn das Gewerbe sich noch nicht trägt. Solange braucht man sich  auch noch nicht privat krankenversichern. Und ggf. können auch "sonstige weitere Leistungen" z. B. für ein Existenzgründerseminar oder für die Einrichtung eines Ladens etc. bekommen.

Allerdings solltest ein schlüssiges Konzept, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungspland, eine Rentabilitätsvorschau und zumeist auch eine Stellungnahme z. B. der IHK oder ähnlichem über die Erfolgsaussichten nachweisen können.
von diana - veröffentlicht in: Aus Hartz IV in die Selbständigkeit?
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Freitag, 7. märz 2008

 

ngstes Beispiel ist das (reiche) Elterngeld. Hier leistet sich die BRD eine neuerliche Subvention von Gutverdienern. Kurz zusammengefaßt: Das sog. Elterngeld wird künftig bis zu einer maximalen Summe von 1700 Euro monatlich ausgezahlt, Eltern ohne Einkommen erhalten pauschal 300 Euro. So kann man natürlich die Kinder in der 20-Zimmer-Villa auch weiterhin von einem Kindermädchen betreuen lassen, der Staat zahlt es, während die arbeitslose Familie sehen muß, wie sie zurechtkommt.
" FAST JEDER; DEN ICH KENNE; BEKOMMT INZWISCHEN MEHR ERZIEHUNGSGELD; ALS DAS ZUVOR DER FALL WAR. DIE NEUE REGELUNG IST OHNE HÖCHSTGRENZE SICHER NICHT VOLLKOMMEN PERFEKT, ABER SIE IST BESSER ALS ALLES ZUVOR. DIE GEBURTENRATEN STEIGEN WIEDER, MAN KANN AUCH ALS ALLEINERZIEHENDE DAVON LEBEN, OHNE WIE ZUVOR MEIST NÖTIG SOZIALHILFE BEANTRAGEN ZU MÜSSEN. ELTERN OHNE EINKOMMEN HÄTTEN IM VERGANGENEN JAHR AUCH NICHT WIRKLICH MEHR BEKOMMEN! ZU DEM THEMA KANN MAN GANZ SICHER KRITISCHES SAGEN, ZB LEIDEN KRANKE ODER BEHINDERTE, DIE GAR NICHT MEHR ARBEITEN KÖNNEN, DARUNTER. EBENSO SCHWIERIGER IST ES FÜR FAMILIEN MIT MEHREREN KINDERN, DIE NATÜRLICH - GEPRÄGT DUCH DIE UMWELT- ANSPRÜCHE HABEN. ABER ALS PARTEIANGEHÖRIGE SO UNOBJEKTIV ZU DIESEM THEMA ZU SEIN, IST SCHON FAST PEINLICH.
von diana - veröffentlicht in: Meinungen
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Freitag, 7. märz 2008

 

Alleinerziehende haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit sie erwerbsfähig und bedürftig sind. 

Erwerbsfähig
ist, wer mindestens drei Stunden arbeiten kann. Hierbei ist es unerheblich, ob die Betroffenen wegen der Kinderbetreuung vorübergehend keiner Erwerbsarbeit nachgehen können. 
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern sie innerhalb der nächsten 6 Monate erwerbstätig sein können. Einschränkend gilt, dass die "geordnete Erziehung eines Kindes" dadurch nicht gefährdet werden darf. Was darunter zu verstehen ist, ist Auslegungssache.
Ist das Kind jünger als drei Jahre und hat keinen Betreuungsplatz, so ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Hat es das 3. Lebensjahr überschritten und ist die Betreuung durch Kindergarten, Hort, Verwandte oder sonstige Personen sichergestellt, ist jede Arbeit in der Betreuungszeit zumutbar.
Alleinerziehende haben nach § 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf

von diana - veröffentlicht in: Alleinerziehende
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Freitag, 7. märz 2008
Hartz IV - eine Thema, das Frauen und Männer in gleicher Weise berührt. Allerdings gibt es spezielle Sachfragen zum Themenbreiche Hartz IV, die sich für Frauen anders stellen als für Männer. Hier geben wir einen Überblick zum Themenkreis Hartz IV für Frauen.

von diana - veröffentlicht in: Hartz IV
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